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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Never Give Up Förderverein”
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den
Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Hamburg- Deutschland.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. (z. B. mit Kenia, Ghana,
Ägypten, Afghanistan, Togo )
2. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (in den Grundbedürfnissen
des Lebens).
3. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge.
4. die Förderung der Bildung.
5. die Förderung der Jugendhilfe. 2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende,
aufgeführte Maßnahmen:
Tanks als schnelle Hilfsmaßnahme und der langfristige Bau von
Wasserbrunnen und die Installation von Wasserschutzsystemen.
Fördermittel
Nahrungsmitteln und Kleidung.
akuten Fällen, aber auch langfristige Strategie zum Bau von Kliniken oder
Krankenhäusern.
durch Selbsthilfeprojekte, z. B. Unterstützung unterschiedlicher kleiner
Einkommensmöglichkeiten wie Nähen und Landwirtschaft.
missbrauchten Mädchen und Frauen zu helfen.
(z.B. Briefkontakten) zwischen Deutschland und anderen Ländern sowie
die Organisation von Besuchen zwischen Schülern.
sowie Reparatur und Wartung bestehender Einrichtungen.
Gemeinden zu helfen landwirtschaftliche Aktivitäten mit der Erzeugung
erneuerbarer Energien (wie Biogas) zu verbinden. 3
Gemeinden.
entsprechenden Themen Z.B. Alternative Kochmethoden zur
Brennholzverwendung.
Begleitung und Beratung in verschiedenen alltäglichen Fragen. Zum
Beispiel begleiten wir Flüchtlinge zu behördlichen Terminen, helfen
beim Erlernen der deutschen Sprache und unterstützen sie bei der
Vorbereitung auf Deutschprüfungen.
Kinderbetreuung, Hilfe für die Kinder bei Hausaufgaben und z.B.
gemeinsames Basteln.
Aktivitäten und Veranstaltungen wie z.B. Kochabenden, Ausflügen,
Teilnahme an lokalen Veranstaltungen mit dem Zweck, dass die
Flüchtlinge sich vernetzen und sich mit ihrer neuen Umgebung und vor
allem mit den Einheimischen vertraut machen.
und Ausland als besonders förderungswürdig anerkannt sind und
gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der
Entwicklungszusammenarbeit oder Bildung verfolgen (z.B. Rotes Kreuz
und Flying Doktors)
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. 4
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden.
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Beitrittsantrag oder durch
einen Beitrittsantrag unter Zuhilfenahme elektronischer Mittel erworben.
Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder
oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
der juristischen Person. Dieser erfolgt durch eine schriftliche Erklärung/
online Kündigung/ formlose Kündigung per Email oder Post gegenüber
dem Vorstand.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die 5
Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von
mindestens einem Jahr. Es werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.
§ 9 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und
deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Jedermann kann dem Verein Spenden überweisen die für die Zwecke des
Vereins verwendet werden müssen. Beiträge und Spendenzahlungen
werden über das Vereinskonto in Empfang genommen. Spendenzahlungen
können auch bar vorgenommen werden.
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren
Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstands,
Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren
Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über die
Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. 6
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens,
folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift
gerichtet war. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder
für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt
werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. 7
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
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